Situation CoViD-19 per 17. März 2020

Aufruf zur Solidarität!

Per 16.3.20, abends, ist die COVID-19-Verordnung 3 in Kraft. Nun sind alle Freizeitbeschäftigungen verboten. Als Pferdehalter, Reiter, Fahrer, Reitlehrer, Vereinstrainer haben wir uns an die Vorgaben zu halten. 

Das heisst, Freizeitbetriebe bleiben bis sicher 19.4.20 geschlossen.
Reiten im Sinne von Sport ist demnach nun verboten.
Hingegen ist das Bewegen der Pferde im Sinne des Tierschutzgesetzes erlaubt, respektive nach wie vor Pflicht.

Daraus folgt, bewegen Sie Ihr Pferd, aber unterlassen Sie es bitte Parcours zu springen, in grossen Gruppen einen Ausritt zu machen oder beim Ausreiten viel begangene Wege im Freien auf zu suchen. Wir wollen weder einen Konflikt mit den Behörden oder Mitmenschen, welche uns womöglich vorwerfen, sie müssen alle momentan auf ihren Sport verzichten und wir üben ihn weiter aus. Dies würde zwangsläufig zu weiteren, gravierenden Restriktionen führen. Wir brauchen die Solidarität aller!

„Ein Pferd ist kein Pferd“: Reiten sie wo nötig zu zweien aus, aber nicht in Gruppen.
Meiden Sie wo möglich die Stosszeiten, wenn Hundebesitzer Gassi gehen also 0700-0800 und 1700-1900, wenn sie in der Agglomeration ausreiten müssen.

Der SVPS ist zusammen mit dem STS daran, das Bewegen der Pferde noch genauer zu definieren.

Der SVPS schreibt:

Reitschulbetrieb: Gemäss COVID-19-Verordnung 3 werden Freizeitbetriebe bis am 19. April 2020 geschlossen. Der SVPS geht davon aus, dass unter der Definition "Freizeitbetriebe" auch Reitschulbetriebe fallen. Eine entsprechende Bestätigung folgt nach Abklärungen so rasch als möglich. Somit darf ab sofort kein Reitunterricht mehr erteilt werden und der Zugang von externen Personen muss auf ein Minimum beschränkt werden.

Kommentar OKV:
Damit fallen auch alle Vereinstrainings etc. aus. Es sollen auch keine Pferde herumtransportiert werden, ausser sie müssen zum Tierarzt oder gehen permanent in einen anderen Stall/andere Weide.

Versorgung und Bewegung der Pferde: Die Versorgung und Bewegung der Pferde im Sinne des Tierschutzgesetzes ist sicherzustellen. Die Pferdebesitzer und -halter sind aufgerufen, den direkten Kontakt mit anderen Menschen möglichst zu vermeiden und alle Personen die Hygiene- und Social-Distancing-Massnahmen einzuhalten. Erstellen Sie Pläne, wer wann reiten gehen darf, falls es sich um einen grossen Pensionsstall handelt. In Handels- oder Turnierställen sollen die Reiter in kleine Gruppen aufgeteilt werden, welche jeweils entweder am Vormittag oder am Nachmittag ihren Teil an Pferden bewegen, um grössere Ansammlungen von Reitern an einem Ort (Halle oder Sandviereck) zu vermeiden.

Kommentar OKV:
Es gibt Kantone im OKV Gebiet, welche Menschenansammlungen von mehr als 5 verbieten. Sinngemäss sollen sich auf Sandplätzen oder in Reithallen nie mehr als 5 Reiter aufhalten.


Das Veterinäramt des Kanton Zürich schreibt:


Darf ich mit meinem Pferd ausreiten?
Ja, Sie dürfen mit Ihrem Pferd ausreiten. Halten Sie sich unbedingt an die Distanz- und Hygieneregeln des BAG. Kranke Personen dürfen sich nicht in den Stall begeben.
Veranstaltungen mit Pferden sind gemäss den allgemeinen Vorgaben des Bundes verboten; Gruppenreitstunden (mehr als 1 Person) sind zu vermeiden.

Kommentar OKV:
Einzelreitstunden sind nicht in allen Kantonen erlaubt. Informieren Sie sich vor Ort.

Wie kann ich die Grundversorgung meines Pferds (im Pensionsstall) sicherstellen?
Sie können die Grundversorgung persönlich sicherstellen, vorausgesetzt, Sie sind gesund. Halten Sie sich jedoch unbedingt an die Hygieneregeln und wahren Sie Distanz zu anderen Personen.


Bitte helfen Sie alle mit, dass es zu keinen Konflikten kommt mit der Bevölkerung, welche kaum versteht, wieso wir trotz der Ermahnung zu Hause zu bleiben, unsere Pferde bewegen müssen.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen der OKV jederzeit zur Verfügung

Mit freundlichen Grüssen
Claudia Weber, Rechtskonsulentin OKV
Michael Hässig, OKV-Präsident
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