Corona-Update: Situation per 03.04.2020

Michael Hässig, Präsident OKV, nimmt Stellung zur aktuellen Situation bezüglich den Restriktionen wegen Corona / Covid-19.

Von Michael Hässig, Präsident OKV

Pferdebewegen

Zurzeit geht es nur darum, Pferde im Sinne des Tierschutzgesetzes zu bewegen.

TSchV Art. 61 Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Genutzte Equiden müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.

Das Tierschutzgesetz ist durch die COVID-19-Verordnung 3 nicht ausser Kraft gesetzt. Wir müssen auch dieses Gesetz befolgen. Reiten im Sinne des Sportes, als Springen, etc. ist unbedingt zu unterlassen. Einerseits bringen wir die Bevölkerung gegen uns auf, weil alle anderen Sportanlagen geschlossen sind und andererseits erhöhen wir mit Springen das Unfallrisiko und somit die Einweisung in ein Spital und belasten die schon überbelasteten Gesundheitsinfrastruktur.

Das BLV schreibt:
Pferde sind möglichst vor Ort auszureiten, unnötige Transporte und Ausritte sind zu vermeiden.

Bitte halten Sie sich unbedingt an diese Weisung. Wann ist ein Transport nötig? Er ist dann nötig, wenn eine Gefahr für Pferd und Reiter besteht, auf dem Weg zur Vereinsanlage zu verunfallen, wie mit jungen, unerfahrenen Pferden im Strassenverkehr oder bei gefährlichen Übergängen, zum Beispiel über Autobahnen.

Vereinshallen sind grundsätzlich zu schliessen. Kann ein Pferd nicht anderweitig ausreichend bewegt werden, ist dies ausnahmsweise in einer Vereinshalle zulässig.

Dies ist ein Entgegenkommen des BLV an uns Reiter. Bitte überbeanspruchen Sie dieses Zugeständnis an uns nicht.

Dabei ist die Anzahl der Reiter, welche die Halle gleichzeitig benutzen auf das Minimum zu beschränken.

Die Deutsche FN hat dazu konkrete Zahlen herausgegeben: Maximum 4 Reiter in einer Halle von 20 x 40 m, respektive 200 m2 pro Reiter bei grösseren Flächen. Wenn es Ihnen möglich ist, zum Beispiel durch Belegungspläne, ist es sicher sinnvoll nur 2 Reiter in eine Halle von 20 x 40 m zuzulassen.

Dabei ist sicherzustellen, dass alle Regeln des BAG eingehalten werden, insbesondere das social distancing.

Auf jeden Fall müssen die Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Gemeinden befolgt werden.

Im Weiteren empfehle ich Ihnen, das Futter, speziell das Kraftfutter, zu reduzieren. Füttern Sie mehr Heu (Raufutter), wo dies möglich ist, um die Pferde zu beschäftigen, Koliken zu vermeiden und damit unsere Pferde nicht „überstellig“ werden und sich und uns verletzen, was wie oben schon gesagt, im überlasteten Gesundheitswesen zu weiteren Schaden führen würde.

Denken Sie daran, dass wir in einer privilegierten Stellung sind. Wir dürfen noch reiten. In Frankreich ist derzeit der Zugang zu Reitanlagen verboten, auch wenn Ihr Pferd dort steht. Durch eine korrekte Umsetzung der Vorgaben können wir verhindern, dass solche Massnahmen auch bei uns ergriffen werden.

 



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