Veranstaltungsmeldungen
Sämtliche Eingaben der Veranstaltungsmeldungen für 2024 und das 1. Quartal 2025 haben bis zum 15. Oktober 2023 neu über my.swiss-equestrian.ch zu erfolgen.
Anschliessend werden all diese Veranstaltungen durch die einzelnen Regionalverbänden koordiniert und nach der OKV-DV der Geschäftsstelle Swiss Equestrian als freigegeben gemeldet. Swiss Equestrian veröffentlicht anschliessend den Gesamtveranstaltungskalender.
Nachträgliche Meldungen, Erweiterung der Prüfungskategorien, Verschiebungen, Absagen bedürfen der Zustimmung des OKV-Präsidenten und kann eine Gebühr zur Folge haben.
Veranstaltungseingaben
Schweizweit werden alle Veranstalter gebeten die Daten ihrer Veranstaltungen für 2024 sowie für das erste Quartal 2025 bis spätestens 15. Oktober 2023 unter my.swiss-equestrian.ch einzugeben, sowie auch ihr Interesse an einer OKV-Prüfung einzutragen.
Gleichzeitig bitten wir um Anmeldung der Teilnahme an folgenden OKV-Equipenprüfungen 2024 im Mitgliederbereich der OKV-Homepage: Cup, Coupe, Juniorencup und Fahrcup.
Nachträgliche Meldung von Veranstaltungen, Erweiterung der Prüfungskategorien, Verschiebungen
Wir machen darauf aufmerksam, dass laut Weisungen für das Erstellen des Veranstaltungskalenders von Swiss Equestrian folgendes gilt:
Werden nach Bekanntgabe der Daten durch die Regionalverbände an die Geschäftsstelle Swiss Equestrian weitere Veranstaltungen gemeldet bzw. die Prüfungskategorien erweitert, so obliegt es dem zuständigen Regionalverband, die Durchführung oder die Erweiterung nach Rücksprache mit anderen evtl. betroffenen Regionalverbänden zu genehmigen oder abzulehnen. Der Entscheid ist endgültig.
Wird zwischen den betroffenen Regionalverbänden keine Einigung erzielt, gilt die nachträglich gemeldete Veranstaltung bzw. Erweiterung der Prüfungskategorien als nicht genehmigt.
Die nachträgliche Meldung von Veranstaltungen, die Erweiterung der Prüfungskategorien und allfällige Verschiebungen sind dem Präsidenten des zuständigen Regionalverbandes (und nicht der Geschäftsstelle Swiss Equestrian) zur Genehmigung zu unterbreiten.
Für verspätet angemeldete und vom betreffenden Regionalverband genehmigte Veranstaltungen ist eine zusätzliche Nachmeldegebühr an den zuständigen Regionalverband zu entrichten, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung von Swiss Equestrian festgelegt wird. Die Nachmeldegebühr wird vom zuständigen Regionalverband erhoben und verbleibt bei diesem Regionalverband.
Der Regionalverband kann beispielsweise in nachstehend aufgeführten Fällen die Nachmeldegebühr erlassen (für Veranstaltungen, die erst nach der OKV-DV gemeldet werden):
− Neueröffnung von Reitbetrieben;
− Besitzer- bzw. Pächterwechsel;
− Wechsel des Verantwortlichen für den Veranstaltungskalender eines Regionalverbandes
− Gründung einer neuen, von der bisherigen Organisation gänzlich unabhängigen Veranstalter-Organisation
− Vereinsveranstaltungen, die ausschl. Mitgliedern des organisierenden Vereins vorbehalten sind (GR 1.8)
Der Regionalverband meldet die von ihm nachträglich bewilligten Veranstaltungen sowie allfällige Erweiterung der Prüfungskategorien der Geschäftsstelle von Swiss Equestrian.
Die Verschiebung gemeldeter Veranstaltungen auf ein anderes Datum ist ebenfalls dem Regionalverband zur Genehmigung zu unterbreiten.
Absagen
Wir machen ebenfalls darauf aufmerksam, dass laut Weisungen für das Erstellen des Veranstaltungskalenders von Swiss Equestrian folgendes gilt:
Wird eine im Kalender eingetragene Veranstaltung nicht durchgeführt, muss der Veranstalter schriftlich nachweisen, dass er alle Massnahmen zur Durchführung getroffen hat, jedoch aufgrund von besonderen Umständen (Ausfall von Sponsoren, schlechte Wetterverhältnisse, usw.) diese nicht durchgeführt werden konnte. Dies gilt insbesondere für die Eintragung von mehreren Veranstaltungen an verschiedenen Wochenenden durch denselben Veranstalter.
Wird dieser Nachweis nicht erbracht, erheben der zuständige Regionalverband eine Absagegebühr, deren Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung von Swiss Equestrian festgelegt wird. Die Gebühr verbleibt bei der zuständigen Stelle. Die Beurteilung allfälliger besonderer Umstände obliegt dem zuständigen Regionalverband. Der Entscheid ist endgültig.